Unsere Tätigkeit als Sachverständige und Gutachter für Bauschäden !
Ein Bauschaden ist die Verschlechterung des Zustandes einer Immobilie durch ein schädigendes Ereignis, z. B. durch einen Baumangel. Ein Bauschaden kann jedoch auch andere Ursachen haben, z. B. ein Bauschaden aufgrund eines Wasserrohrbruchs.
Die Verschlechterung wirkt sich in der Regel durch eine Wertminderung aus. Daher müssen Bauschäden in Wertermittlungen angemessen berücksichtigt werden.
Nach der so genannten Symptomrechtsprechung genügt es, wenn der Mangel sinnlich wahrgenommen und in seinem äußeren Erscheinungsbild beschrieben wird. Das bedeutet, dass der Bauherr weder in außer- gerichtlichen Schreiben noch in Schriftsätzen, mit denen er seine Ansprüche geltend macht, eine Mangelursache angeben muss.
Bis zur Abnahme hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Ab der Abnahme hat der Auftraggeber (Bauherr) im Streitfall darzulegen (sog. Darlegungslast), dass ein Baumangel besteht.
Bei einem Baumangel hat der Bauherr vorrangig Anspruch auf Mängelbeseitigung. Dem Auftragnehmer muss die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben werden. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung bei Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit verweigern. In diesem Fall steht den Auftraggeber eine Minderung zu. Nur wenn der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung unberechtigt verweigert kann der Auftraggeber die Mangelbeseitung im Rahmen der Ersatzvornahme selbst durchführen oder durchführen lassen. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nicht zulässig, wenn eine Eigenschaft zugesichert war oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorlag.
Nicht behobene Baumängel führen im Allgemeinen zu einer Wertminderung des Bauwerks. Gravierende Baumängel - wie zum Beispiel fehlerhafte Wärmedämmung des Gebäudes können unter anderem auch zu gesundheitlichen Belastungen der Nutzer führen. (z.B. Auftreten von Schimmelpilzen bzw. deren Sporen).
Dabei wird unterschieden:
a) Mangelschaden: ein Mangel, der ein Schaden an einem Bauwerk darstellt oder
b) Mangelfolgeschaden: dieser entsteht durch weitergehende Schäden am Vermögen des Auftraggebers.